Nepalhilfe Kulmbach e.v.
des
gemeinnützigen Vereins „Nepalhilfe Kulmbach e.V.“
§
1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Nepalhilfe Kulmbach“; nach
der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
2.
Der Sitz des Vereins ist Kulmbach.
3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2
Zweck
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung von
Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen der
Gesundheitspflege und im Sozialen Bereich in Nepal insbesondere durch *
· die finanzielle Förderung des Baues
eines Schulgebäudes und der Beschaffung von Einrichtungen einschließlich von
Lehr- und Lernmitteln für die Tilingtar Secondary School, Kathmandu;
· die finanzielle Förderung des Baues
eines Schulgebäudes bzw. des Ausbaues von Schulräumen und der Beschaffung von
Einrichtungen für die Shree Ba-geshwaree
Schule in Malekhu, Bezirk Dhading;
· Übernahme von Einzelpatenschaften von
Schulkindern zur Finanzierung des entgeltlichen Schulbesuchs;
·
die Ausstattung des Shiddi
Memorial-Hospital, Bhaktapur, mit Einrichtungen,
medizinischen Geräten sowie Heil- und Hilfsmitteln;
*
·
die Ausstattung des Pashupatinath
Bridhhashram Altenheim, Kathmandu, mit
Einrichtungen und Hilfsmitteln. *
Die
Förderung und
2.
Zu diesem Zweck nimmt der Verein Geldspenden oder
sonstige Leistungen von dritter Seite in Empfang und leitet sie an die Träger
der in Abs. 1 bezeichneten Schulen weiter.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen
wirtschaftlichen Zwecke.
§
3
1.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Lions-Hilfswerk
e.V. des Lions-Clubs Kulmbach – Plassenburg,
das es ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke im
Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§
4
1.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Dies gilt auch für
sonstige Personenvereinigungen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die
Vorstandschaft.
2.
Die Mitgliedschaft endet mit der
Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen mit der
Auflösung. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres
schriftlich erklärt werden.
3.
Das ausscheidende Mitglied hat diejenigen Beiträge
noch zu leisten, die während seiner Mitgliedschaft beschlossen worden sind.
§
5
Ausschluss
eines Mitglieds
1.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereines
verstoßen hat.
2.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag
mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des
Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
3.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem
ausgeschlossenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird
mit dem Zugang wirksam.
§
6
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands, ob und in welcher Höhe
Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; gegebenenfalls auch über die Fälligkeit.
§ 7
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung.
· der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Bildung weiterer
Vereinsorgane wie beispielsweise eines Beirates beschließen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
· dem 1. Vorsitzenden.
· dem 2. Vorsitzenden.
· dem 3. Vorsitzenden.
· dem Schatzmeister.
2. Der 1. Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende davon nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, der 3. Vorsitzende nur, wenn der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind, der Schatzmeister nur, wenn alle Vorsitzenden verhindert sind. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die jeweils vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. oder 3. Vorsitzenden in dieser Reihenfolge schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein Beschluss des Vorstandes kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 9
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung kann die Prüfung der Geschäftsführung generell oder von Fall zu Fall beschließen. Mit der Prüfung können auch Nichtmitglieder beauftragt werden.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Außer den schon in den §§5, 6 und 9 genannten Fällen ist sie ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
· Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes.
· Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes.
· Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
· Änderung der Satzung.
· Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden, jedoch kann ein Mitglied nur zwei andere Mitglieder vertreten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Beiträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; diese müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung in der „Bayerischen Rundschau“. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge in der Mitgliederversammlung auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Art der Abstimmung beschließt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Sofern die Mitgliederversammlung bei dem Beschluss über eine Auflösung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
2. Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 zu
verwenden.
§ 12
Inkrafttreten
1. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29. Juni 2002 beschlossen.
2. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung im Vereinsregister.
Anerkennung der
Gemeinnützigkeit des Vereins durch das
Finanzamt Bayreuth vom 26.
Juli 2002 Aktenzeichen 208/186/69 409 K04
am 24. Oktober 2002 Nr. 476
§ 2 geändert durch einstimmigen Beschluss in der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 23. Mai 2003
eingetragen im Vereinsregister am 22. Juli 2003 VR 476 Blatt 1
Nepalhilfe Kulmbach e.V.
1. Vorsitzender Peter Pöhlmann
Söldenacker 21
95326 Kulmbach
Telefon 09221/74379
Fax 09221/500355
e-mail nepalhilfe-kulmbach@gmx.de
internet nepalhilfe-kulmbach.de
Spendenkonto
Sparkasse Kulmbach-Kronach
Konto-Nr. 110 130
BLZ 771 500 00
Vorstandschaft: Peter
Pöhlmann, Sonja Promeuschel, Ursula Erbacher,
Stefan Fechner